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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 20.11.2003
Aktenzeichen: 2 Ws 279/03
Rechtsgebiete: StPO, JGG


Vorschriften:

StPO § 140
StPO § 140 Abs. 2
StPO § 142 Abs. 1 S. 1
StPO § 142 Abs. 1 S. 2
StPO § 142 Abs. 1 S. 3
StPO § 304 Abs. 1
JGG § 68
Bei der Beurteilung der Schwere der Tat im Sinn des § 140 StPO ist auch zu berücksichtigen, ob gegen den Beschuldigten noch weitere Verfahren anhängig sind, hinsichtlich derer ggf. eine Gesamtstrafenbildung in Betracht kommt. Die insgesamt drohende Dauer der Strafvollstreckung kann nicht unberücksichtigt bleiben.
Beschluss

Strafsache

gegen A.B.

wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung, (hier: Ablehnung der Beiordnung eines Pflichtverteidigers).

Auf die Beschwerde des Angeklagten vom 3. November 2003 gegen den Beschluss des Vorsitzenden der 1. Jugendkammer des Landgerichts Hagen vom 29. September 2003 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 20. 11. 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Amtsgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Dem Angeklagten wird Rechtsanwalt H. aus D. als Pflichtverteidiger beigeordnet.

Gründe:

Das Amtsgericht Schwerte - Jugendrichter - hat den Angeklagten, der zur Tatzeit Heranwachsender war, durch Urteil vom 29. Juli 2003 wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte, der in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht von einem Rechtsanwalt verteidigt worden war, mit am 4. August 2003 bei dem Amtsgericht Schwerte eingegangenem Schriftsatz seines am 1. August 2003 beauftragten Verteidigers vom selben Tage rechtzeitig Berufung eingelegt und zugleich die Bestellung seines Wahlverteidigers Rechtsanwalt H. aus D. zum Pflichtverteidiger beantragt. Durch den angefochtenen Beschluss vom 29. Juli 2003 hat der Vorsitzende der 1. Jugendkammer des Landgerichts Hagen die Beiordnung abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Angeklagten vom 3. November 2003, welcher der Vorsitzende der 1. Jugendkammer des Landgerichts Hagen durch Beschluss vom 5. November 2003 nicht abgeholfen hat.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat ihren Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dem Angeklagten einen Pflichtverteidiger beizuordnen, wie folgt begründet:

"Die gem. § 304 Abs. 1 StPO gegen den Beschluss des Vorsitzenden der 1. Jugendkammer des Landgerichts Hagen vom 29.09.2003 statthafte Beschwerde (zu vgl. Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 141 Rdnr. 10) ist zulässig und begründet.

Dem Angeklagten ist gem. § 140 Abs. 2 StPO und § 68 JGG ein Pflichtverteidiger beizuordnen. Nach diesen Vorschriften ist dem Angeklagten dann ein Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn dies wegen der "Schwere der Tat" oder wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Angeklagte nicht selbst verteidigen kann. Dem Angeklagten wird zwar eine sachlich und rechtlich einfach gelagerte Tat der versuchten gefährlichen Körperverletzung zur Last gelegt. Die Mitwirkung eines Verteidigers ist aber wegen der Schwere der Tat geboten. Die Schwere der Tat beurteilt sich vor allem nach der zu erwartenden Rechtsfolgenentscheidung. Daneben sind aber auch die Verteidigungsfähigkeit und sonstige schwerwiegende Nachteile, die der Angeklagte infolge der Verurteilung zu erwarten hat, von Bedeutung (zu vgl. OLG Hamm, Senatsbeschluss vom 31.07.2003 - 2 Ws 179/03 m.w.N.).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist dem Angeklagten hier ein Pflichtverteidiger zu bestellen. Zwar ist der Angeklagte nicht zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden, was nach wohl überwiegender Ansicht in der Rechtsprechung in der Regel die Beiordnung eines Pflichtverteidigers gebietet (zu vgl. OLG Hamm, a.a.O., m.w.N.; Meyer-Goßner, a.a.O., § 140 Rdnr. 23 m.w.N.), und muss, aufgrund des in der Berufungsinstanz zu beachtenden Verschlechterungsverbotes auch nicht mit einer ungünstigeren Rechtsfolge rechnen. Doch wiegen die übrigen Umstände derart schwer, dass die Beiordnung eines Pflichtverteidigers erforderlich ist.

Der Angeklagte hat zwar einen Bewährungswiderruf im Falle seiner Verurteilung nicht zu befürchten, weil die zu Bewährung ausgesetzte Jugendstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Hagen vom 29.07.1999 zwischenzeitlich erlassen worden ist. Die Staatsanwaltschaft Hagen hat aber in dem Verfahren 203 Js 435/03, in dem sich der Angeklagte bis zur Außervollzugsetzung am 14.08.2003 in Untersuchungshaft befunden hat, am 08.10.2003 Anklage erhoben. Sie wirft dem Angeklagten räuberische Erpressung in acht Fällen, wovon es in drei Fällen beim Versuch verblieb, sowie tateinheitlich dazu in einem Fall Körperverletzung vor. Der Angeklagte ist zumindest zum Teil geständig (Bl. 91 ff. d.A.).

Grundsätzlich wäre eine Verurteilung in dem Verfahren gesamtstrafenfähig, womit der Angeklagte mit einer erheblich über einem Jahr liegenden Gesamtfreiheitsstrafe rechnen muss. Es ist zwar ungewiss, ob der Angeklagte bis zur Berufungshauptverhandlung rechtskräftig verurteilt worden ist, doch vor dem Hintergrund, dass beide Verfahren hinsichtlich einer Gesamtstrafenbildung untrennbar zusammenhängen, kann die drohende Dauer der Strafvollstreckung nicht unberücksichtigt bleiben. Daher ist ihm ein Pflichtverteidiger zu bestellen.

Anhaltspunkte für eine fehlende Verteidigungsfähigkeit des Angeklagten sind - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - dagegen nicht ersichtlich. Die Verteidigungsfähigkeit des Angeklagten richtet sich nach dessen geistigen Fähigkeiten, seinem Gesundheitszustand und den sonstigen Umständen (zu vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 140 Rdnr. 30 m.w.N.). Unfähigkeit zur Selbstverteidigung liegt danach immer dann vor, wenn der Verurteilte nicht in der Lage ist, seine Interessen zu wahren (OLG Hamm, Senatsbeschluss vom 05.11.1999 - 2 Ws 325 u. 326/99 -). Dies ist vorliegend offenkundig nicht der Fall. Der Umstand, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung keinen Antrag gestellt hat, belegt dies jedenfalls nicht."

Diesen in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen tritt der Senat nach eigener Prüfung bei. Er weist ergänzend unter Bezugnahme auf seinen Beschluss vom 22. April 2002 in 2 Ws 88/02 (= VRS 103, 122 = StraFo 2002, 293) auf Folgendes hin:

Der Senat konnte Rechtsanwalt H. aus D. als Pflichtverteidiger bestellen und brauchte dessen Auswahl nicht dem Vorsitzenden der Jugendkammer vorzubehalten. § 142 Abs. 1 S. 1 StPO steht einer Beiordnung des Rechtsanwalts H. aus D. als Pflichtverteidiger nicht entgegen. Der Vorsitzende ist nach § 142 Abs. 1 S. 2 u. S. 3 StPO gehalten, den von dem Angeklagten gewünschten Verteidiger zu bestellen, wenn nicht gewichtige Gründe entgegenstehen. Das bedeutet, dass im Hinblick auf die Notwendigkeit eines Vertrauensverhältnisses für eine sachdienliche Verteidigung dem Angeklagten nach Möglichkeit ein - ggf. auch auswärtiger - Rechtsanwalt seines Vertrauens beizuordnen ist. Hat sich für den Angeklagten bereits ein Rechtsanwalt seines Vertrauens gemeldet, so beschränkt sich das Auswahlermessen des Vorsitzenden in der Regel auf die Bestellung dieses Anwalts, auch wenn er nicht beim Gericht dieses Bezirks zugelassen ist, sofern jedenfalls Gerichtsort und Sitz des Rechtsanwalts nicht weit voneinander entfernt sind (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 142 Rdnr. 12 m.w.N.). Dies ist bei Rechtsanwalt H., der bereits die Niederlegung des Wahlmandats für den Fall der Beiordnung angekündigt hat, der Fall.

Ende der Entscheidung

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